Erhöhte Anforderungen für den Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer hat gute Chancen sich zu wehren
Viele Arbeitgeber haben in der Coronakrise Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt. Jetzt kündigt Ihr Arbeitgeber Sie plötzlich betriebsbedingt wegen der Coronakrise.
Eine Kündigung, die auf dem gleichen Grund beruht, wegen dem Kurzarbeit angeordnet wurde, ist grundsätzlich unwirksam.
Bei Beantragung der Kurzarbeit hat Ihr Arbeitgeber gegenüber der Arbeitsagentur ausdrücklich versichert, dass der Arbeitsmangelin seinem Unternehmen nur vorrübergehend sein würde. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt aber immer einen dauerhaften Arbeitsmangel voraus.
Nach aktueller Rechtsprechung stellt die Anordnung von Kurzarbeit ein Indiz dafür da, dass keine wirksame betriebsbedingte Kündigung vorliegt.
Die Kündigung ist bereits aus formellen Gründen unwirksam.
Homeoffice und Quarantäne erschweren in der Coronakrise die Abgabe einer wirksaen Kündigung, z.B. weil digitale Unterschriften nicht die Anforderung der Eigenhändigkeit erfüllen, weil für den Arbeitnehmer nicht ersichtlich ist, dass der Kündigende auch zur Kündigung berechtigt ist; die Kündigung kann dann zurückgewiesen werden.
In einem späteren Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber außerdem beweisen, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zugegangen ist. Die Anforderungen dafür sind hoch, wenn der Arbeitgeber die Kündigung dem Arbeitnehmer nicht im Betrieb übergeben kann, sondern diese an die Privatadresse des Arbeitnehmers schickt. Der Arbeitgeber muss dann darlegen, um welche Uhrzeit das Kündigungsschreiben in welchen Briefkasten (Namensverwechselung ausschließen) eingeworfen worden ist. (Zeugenaussage mit Übergabeprotokoll und Foto). Ein Einschreiben per Post reicht nicht. Mit der Kündigungsschutzklage kann man nicht nur die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erreichen, sondern gleichzeitig auch einen Anspruch auf nicht bezahlten Arbeitslohn oder ggfs. den Abfindungsanspruch aus einem Interessenausgleich durchsetzen. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass mit der Kündigung der Anspruch des Arbeitnehmers auf Kurzarbeitergeld erlischt, aber der Lohnanspruchgegen den Arbeitgeber in vollem Umfang wieder auflebt.
Achtung! Frist!: Die Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. In den Fällen, in denen die Kündigung dem Arbeitnehmer mündlich mittgeteilt wurde, aber nicht schriftlich zugegangen ist, wird die Kündigungsschutzklage vorsorglich erhoben.